Kampfhunde/Listenhunde in Baden-Württemberg

 

 

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Bestimmungen. Ich beziehe mich hier nur auf Baden-Württemberg:

 

In Baden-Württemberg zählen zu den Kampfhunden/Listenhunden:

 

American Staffordshire Terrier

Bull-Terrierer

Pit-Bull-Terrier

 

und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen

 

Für diese Rassen gelten besondere Bestimmungen:

"Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde" vom 03.08.2000

 

"Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde“ vom 15.12.2003

 

Prozedere für die Erlaubnis zum Halten eines Listenhundes!

 

Listenhunde bedürfen der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis ist bei der Stadt/Gemeinde (Ordnungs- oder Bürgeramt) unter Vorlage eines Führungszeugnisses und des Personalausweises zu beantragen.

 

Bei der Antragstellung bekommen sie von der Behörde folgende Formulare, die sie für die Verhaltensprüfung (Wesenstest) ausfüllen müssen:

 

Antrag auf

Zulassung zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung

des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

 

Erhebungsbogen

zur Verhaltensprüfung nach § 1Abs. 4 der Polzeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Länder Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000

 

Hinweis/Merkblatt zum Wesenstest

 

Beim Wesenstest wird die Gefährlichlichkeit des Hundes überprüft. Kann die vermutete rassebedingte Gefährlichkeit bei der Überprüfung widerlegt werden, bekommt der Hund eine Maulkorbbefreiung und ist den anderen Hunderassen gleichgestellt.

 

Eine Leinenbefreiung muss gesondert bei der Zuständigen Stadt/Gemeinde beantragt werden.

 

Bis zur Erteilung der Erlaubnis gelten folgende Bestimmungen:

 

Grundsätzlich sind diese Hunde so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist.

 

Listenhunde die älter als 6 Monate sind müssen in der Öffentlichkeit:

 

a) einen Maulkorb tragen

b) sind an der Leine zu führen (Leinenpflicht)

c) dürfen nur einzeln geführt werden


Listenhunde dürfen in der Öffentlichkeit nur Personen überlassen werden, die den Hund beherrschen und sicher an der Leine führen können. Um den Haftpflichtversicherungsschutz zu gewährleisten ist mit der jeweiligen Tierhalterhaftpflichtversicherung zu klären, ob andere Personen (und welche Personen) den Hund führen dürfen. Tierhalterhaftpflichtversicherungen können hierzu unterschiedliche Vertragsbedingungen enthalten.

 

Der Hund muss so gekennzeichnet werden, dass möglichst ohne technische Mittel der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden kann.

 

Ist die Erlaubnis erteilt...

 

... muss der Halter (oder der von diesem mit dem Führen beauftragte Person) die Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung immer mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können.

 

... gelten die Auflagen/Ausnahmen (z.B.: Maulkorbbefreiung, etc.) die in der Erlaubnis aufgeführt sind!

 

Denken Sie bitte bei der Anschaffung eines Listenhundes auch daran:

 

- bei Krankheit darf der Hund nur von gewissenhaften Personen betreut und ausgeführt werden

- das ein Urlaub in einem anderen Land mit diesem Hund nicht problemlos ist, bzw. die Einreise in manchen Ländern gar nicht erlaubt ist

- die Hundesteuer meist viel höher ist als bei anderen Hunden (Auskunft erhalten sie bei der Stadt oder Gemeinde)

- je nach Bundesland es andere Vorschriften gibt, die beachtet werden müssen

 

 

Gerne sind wir Ihnen bei der Vorbereitung auf den Verhaltenstest behilflich!

 

Kontakt:

 

Petra Gunther

 

Tel.:   0751 45 33 5
Mobil 0170 546 3279

info@hugu-hundeschule.de